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Ist das Erbe einmal ausgeschlagen, kann dies nur unter gewissen Umständen rückgängig gemacht werden

Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt wurde ein Fall verhandelt, bei dem es um eine Erbausschlagung ging, die wieder rückgängig gemacht werden sollte (AZ 21 W 167/20, Beschluss vom 6.2.2021). Wie war die Sachlage?

Ein Mann hinterließ eine Ehefrau und zwei Kinder – Sohn und Tochter. Der Sohn hatte wiederum einen Sohn. Die Familie war übereingekommen, dass das Erbe des Vaters nach dessen Tod direkt an den Enkelsohn gehen sollte. Deshalb schlugen Ehefrau und Tochter ihr Erbe sofort nach dem Tod des Erblassers aus. Dies hätte, laut Absprache, der Sohn auch machen sollen, um seinen Sohn direkt zu begünstigen. Hat er aber nicht. Auf diese Weise wurde er zum Alleinerben. Dies ließen sich Mutter und Schwester natürlich nicht gefallen und wollten auch am Erbe beteiligt werden. Sie klagten. Das Gericht lehnte die Klage ab. Warum? Die Rechtslage: Wenn man ein Erbe ausgeschlagen hat, dabei aber einem Irrtum unterlegen ist und diesen Schritt rückgängig machen will, hat man sechs Wochen Zeit, um seine Ausschlagung anzufechten. Diese Regelung bezieht sich aber – so die zuständigen Richter – nur auf Irrtümer, die sich auf die Folgen der eigenen Ausschlagung beziehen. Wenn der Irrtum aber darin liegt, dass sich eine dritte Person anders verhält als man das erwartet hatte, greift diese Regelung nicht. Es handelt sich dann nämlich nicht um einen Irrtum der eigenen Person, sondern um eine falsche Einschätzung der Handlungsweise einer fremden Person.

Die Entscheidung ist richtig. Hatten die Ehefrau und die Tochter einfach Pech oder hätte man das Ergebnis verhindern können? Es wäre zwar nicht möglich gewesen, den Sohn des Erblassers zur Ausschlagung zu zwingen, da dies ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ist. Es wäre aber möglich gewesen, dass Ehefrau, Tochter und Sohn des Erblassers eine verpflichtende Vereinbarung dahingehend treffen, dass ein jeder von ihnen sich verpflichtet auszuschlagen. Mit einem pauschalen Schadenersatz oder gar einer Vertragsstrafe hätte man den Sohn wohl motivieren können, sich an die mündliche Absprache zu halten.

In unserer Kanzlei in Speyer sind wir spezialisiert auf Fälle aus dem Erbrecht. Wir beraten Sie als Erben oder Erblasser zu allen Fragen rund um die Themen Nachlassplanung und Testamentsgestaltung. Wenden Sie sich an den Fachanwalt für Erbrecht Jürgen Lamprecht, den Fachanwalt für Erbrecht Fabian Danier oder den Rechtsanwalt Bernd Schäfer.

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