Jagdrecht: Jäger dürfen auf der Jagd wieder halbautomatische Langwaffen einsetzen
Im März 2016 hatte das Bundesverwaltungsgericht in zwei verhandelten Fällen den Einsatz von halbautomatischen Langwaffen bei der Jagd verboten (BVerwG 6 C 60.14 und 6 C 59.14, Urteile vom 7.3.2016).
Dieses Verbot hatte für große Unsicherheit unter den Jägern geführt. Der Deutsche Bundesrat hat daraufhin am 23.9.2016 eine Gesetzesnovelle des Bundesjagdgesetzes befürwortet, die für die Jäger wieder Rechtssicherheit in diesem Punkt schaffen sollte. Das überarbeitete Gesetz ist - mit seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt - seit dem 10.11.2016 wirksam. In der Neuformulierung ist eindeutig festgelegt, dass Jäger halbautomatische Langwaffen besitzen dürfen. Diese dürfen aber bei der Jagd auf Wild mit maximal drei Patronen geladen sein. Wer hier zuwider handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert eine hohe Geldbuße. Generell dürfen die Langwaffen aber auch mit größeren Magazinen ausgestattet sein. So ist es beispielsweise legal, sie für Schießübungen mit mehr als drei Patronen zu laden.
Rechtsanwalt Jürgen Lamprecht aus der Kanzlei Lamprecht in Speyer berät Sie gerne in allen Fragen zum Jagdrecht und zum Waffenrecht, beispielsweise zur Haftung eines Waffenbesitzers oder zu Jagdpachtverträgen.