Kann der Insolvenzverwalter den Verzicht des Vertragserben anfechten?
Der Bundesgerichtshof hat in einer jüngeren Entscheidung das Verhältnis zwischen Erbrecht und Insolvenzrecht näher klären können.
Gegenstand der Entscheidung (BGH vom 20.12.2012, Az: IX ZR 56/12) war folgende Fallgestaltung:
Vor dem Insolvenzverfahren hat der Insolvenzschuldner auf eine ihm durch Erbvertrag zugesicherte Position verzichtet. Der Insolvenzverwalter hat diesen Verzicht angefochten mit der Begründung, dass der Schuldner zum Nachteil der Gläubiger auf die erbvertragliche Position verzichtet habe.
Der Bundesgerichtshof hat die Gelegenheit genutzt, um klarzustellen, dass es sich bei erbrechtlichen Vorgängen um höchstpersönliche Angelegenheiten handelt, die insolvenzrechtlich unbeachtlich sind. Da der Erbverzicht der Schuldnerin nicht zu beanstanden ist, wurde die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen.
Der Insolvenzschuldner kann
- eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen,
- den Pflichtteil verlangen oder nicht,
- ein Vermächtnis geltend machen oder ausschlagen
- auf den Pflichtteil oder das Erbrecht verzichten oder auch
- auf eine durch Erbvertrag eingeräumte Position verzichten