Keine fristlose Kündigung des Mobilfunkvertrags durch Anbieter bei Bagatellrückstand.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Urteil vom 09.07.2011, (Az: III ZR 157/10) entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Sperren des Anschlusses schon bei geringeren Zahlungsrückständen als Euro 75,00 ermöglicht, unwirksam sind.
Der BGH begründet das damit, dass viele Kunden auf eine zuverlässige Nutzung ihres Mobiltelefons angewiesen sind. Die Nutzer sollen daher nicht schon wegen geringer Zahlungsrückstände von der Kommunikation abgeschnitten werden können. Ein Anbieter darf deshalb nach Auffassung des BGH auch nicht ohne Vorwarnung den Anschluss sperren, wenn der Kunde die Einlösung einer Lastschrift widerruft.
Das Urteil finden Sie im Volltext hier.