Keine Vorfahrt für Radfahrer am Zebrastreifen
Fahrradfahrer haben an Zebrastreifen keine Vorfahrt. Kommt es bei zu einem Unfall, trägt der Fahrradfahrer zumindest eine Mitschuld.
Wie das Landgericht Frankenthal -zutreffend- urteilte, sind Fahrradfahrer vom Schutzbereich eines Fußgängerüberwegs nicht erfaßt. Fahrradfaher, die nicht absteigen, sind gegenüber dem fließenden Verkehr an einem Zebrastreifen wartepflichtig.
Im konkreten Fall wurde der Fahrradfahrerin eine hälftige Mitschuld zugewiesen. Das Gericht stellte bei dieser Gelegenheit klar, dass im Einzelfall auch eine Alleinschuld des Fahrradfahrers festgestellt werden könne, sofern sich das Verhalten des Fahrradfahrers für den Kraftfahrer als völlig überraschend darstellte (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 24.11.2010, Az. 2S 193/10).
Fahrradfahrern ist zu raten, vor einem Fußgängerüberweg abzusteigen und das Fahrrad über den Zebrastreifen zu schieben. Der schiebende Radfahrer genießt gegenüber dem fließenden Verkehr am Fußgängerüberweg den Vorrang vor dem fließenden Verkehr.