Krankenkasse muss Therapie bezahlen, wenn sie dies nicht innerhalb einer bestimmten Frist ablehnt
Das Bundessozialgericht entschied zu Gunsten eines Patienten, der 25 Stunden Psychotherapie in Anspruch genommen hatte (Az. B 1 KR/15R, Urteil vom 08.03.2016).
Der Patient hatte bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Übernahme seiner Therapiekosten gestellt. Die Krankenkasse hielt die seit Ende 2013 gesetzlich geregelte Frist für einen Bescheid nicht ein - sie verschickte den Ablehnungsbescheid im vorliegenden Fall erst nach 6 Wochen. Deshalb musste die Krankenkasse die Therapiekosten in Höhe von 2.200 €, die der Patient vorgestreckt hatte, rückwirkend erstatten.
Wie lauten die gesetzlichen Fristen?
Die Krankenkasse muss über einen Antrag innerhalb drei Wochen nach Eingang entscheiden. Muss zusätzlich noch ein Gutachten erstellt werden, verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Wenn die Krankenkasse bis zum Ende dieser Fristen keine Rückmeldung gibt, gilt dies als Annahme des Antrags. Der Patient kann sich auf § 13 Abs. 31 Sozialgesetzbuch V stützen, nachdem die Krankenkasse verpflichtet ist, Kosten zu erstatten, wenn die gesetzliche Frist abgelaufen ist.
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