Länger als sechs Wochen krank! Was muss der Arbeitnehmer beweisen?
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits vor einem Jahr seine Rechtsprechung zur Entgeltfortzahlung bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf von sechs Wochen geändert.
Wenn ein Arbeitnehmer nicht arbeiten kann, weil er krank ist, dann hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber ihm weiterhin seine Vergütung zahlen muss, obwohl der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer mehrfach hintereinander aufgrund verschiedener Krankheiten nicht zur Arbeit erscheint. Es gibt daher Fälle, in denen sich ein Sechs-Wochen-Zeitraum an den anderen reiht.
Auch wenn sich ein Sechs-Wochen-Zeitraum zeitlich unmittelbar an den zweiten Sechs-Wochen-Zeitraum anschließt und der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu zahlen. Dies gilt dann, wenn der Arbeitnehmer seine erste Krankheit vollkommen überwunden hat, bevor die zweite Krankheit eintritt. Wenn die eine Krankheit die andere Krankheit bedingt oder sich die Krankheitsfälle überlappen, dann liegt ein "einheitlicher Verhinderungsfall" vor. In diesem Fall muss der Arbeitgeber keine Zahlung an den Arbeitnehmer über die ersten sechs Wochen hinaus leisten.
Das Bundesarbeitsgericht legte in seiner Entscheidung, BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 318/15, fest, dass der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber darlegen und beweisen muss, wann seine frühere Erkrankung endete und wann die darauffolgende Erkrankung begann. Dies wurde jetzt in einer weiteren Entscheidung (BAG, Urteil vom 26.10.2016, 5 AZR 167/16) bestätigt.
Erkrankt der Arbeitnehmer also erneut nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist aufgrund einer anderen Erkrankung, so muss er beweisen, dass er vollständig genesen war, bevor ihn die zweite Krankheit befiel. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer nur einen kurzen Zeitraum - so zum Beispiel ein Wochenende oder aber nur ein paar Stunden - gesund war, bevor die zweite Krankheit eintrat.
Ob Ihnen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht - und jede weitere Frage zum Arbeitsrecht - beantwortet Ihnen in unserer Rechtsanwaltskanzei in Speyer gerne die Fachanwältin für Arbeitsrecht Milanka Radić.