Lohnzahlung nur, wenn die betriebsinterne Corona-Testpflicht erfüllt ist?
Das Bundesarbeitsgericht urteilte in einem aktuellen Fall, dass ein Arbeitgeber – auf Grundlage eines betriebsinternen Hygienekonzeptes - Corona-Tests anordnen und bei Weigerung des Arbeitnehmers auch dessen Lohn einbehalten darf (BAG, 5 AZR 28/22, Urteil vom 1.6.2022).
Geklagt hatte eine Flötistin der Bayerischen Staatsoper. Die Oper hatte in der Hochphase der Corona-Ansteckung ein hausinternes Coronakonzept erstellt, nach dem alle Mitarbeiter regelmäßig (spätestens alle drei Wochen) PCR-Tests durchführen sollten, auch wenn kein konkreter Verdacht auf eine Ansteckung vorlag. Die PCR-Tests wurden von der Staatsoper kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Die Flötistin weigerte sich, dieser Aufforderung nachzukommen. Sie wurde daraufhin von den Proben ausgeschlossen und bekam auch kein Gehalt mehr – bis sie irgendwann doch wieder einen negativen PCR-Test vorlegte. Sie klagte, um für die Zukunft die Gewissheit haben, keinen Test machen zu müssen, wenn dieser vom Arbeitgeber und nicht von der Gesundheitsbehörde angeordnet würde.
Die Klage wurde in allen drei Instanzen abgewiesen. Das von der Bayerischen Staatsoper erstellte betriebliche Hygienekonzept und die darin enthaltene Verpflichtung, jedes Arbeitnehmers spätestens alle drei Wochen einen für den Arbeitnehmer kostenfreien PCR-Test durchzuführen für rechtmäßig. Sie argumentierten, dass ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter schützen müsse und deshalb auch ein Weisungsrecht habe. Dieses sei hier verhältnismäßig ausgeübt worden.
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