Mal schnell mit dem Taschenrechner was nachrechnen während der Fahrt - das geht nicht!
Der Bundesgerichtshof befasste sich aktuell mit einem Fall aus dem Verkehrsrecht. Ein Autofahrer hatte eine Bußgeldstrafe erhalten, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte. Es ging nun um die Frage, ob er damit gegen § 23 Abs. 1a StVO verstoßen hatte. In diesem Paragraphen sind explizit "Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte…" aufgeführt, die nicht benutzt werden dürfen. Das Urteil der Richter: Ja, es handelt sich auch bei der Benutzung eines Taschenrechners um einen Verstoß, der mit einem Bußgeld geahndet werden muss. Warum? Ein Taschenrechner ist ebenfalls ein elektronisches Gerät, das der Information dient. Die Straßenverkehrsordnung wurde erst 2017 um den obengenannten Passus ergänzt. Bis dahin war lediglich die Benutzung von Handys und Autotelefonen am Steuer verboten. Geräte der Unterhaltungselektronik oder Navigation dürfen vom Fahrer generell nur benutzt werden, wenn sie dazu nicht in die Hand genommen werden müssen. Der Fahrer darf sie nur ganz kurz bedienen oder – die bessere Variante – er muss eine Sprachsteuerung benutzen. (BGH, AZ 4 StR 526/19, Beschluss vom 16.12.2020).
In unserer Kanzlei in Speyer ist Rechtsanwältin Milanka Radic-Danier zuständig für Fälle aus dem Verkehrsrecht. Vereinbaren Sie einen Termin!