Medizinrecht: Ein Allgemeinarzt muss Patienten nicht zum Facharzt überweisen, wenn dies für ihn nicht notwendig erscheint
Das Oberlandesgericht Dresden verhandelte aktuell einen Fall aus dem Medizinrecht, in dem es darum ging, ob ein Hausarzt schadensersatzpflichtig ist, weil er seine Patientin nicht zum Facharzt überwiesen hatte (AZ U 506/19, Beschluss vom 08.08.2019).
Was war vorgefallen? Eine Frau hatte ein stark gerötetes Auge, nachdem sie von der Gartenarbeit nach Hause kam. Sie hatte allerdings keine Schmerzen im Auge und auch nicht das Gefühl, dass ein Fremdkörper ins Auge eingedrungen sein könnte. Sie suchte ihren Hausarzt auf. Dieser konnte auf den ersten Blick keine Verletzung feststellen und schickte seine Patientin wieder nach Hause mit der Aufforderung, sich zwei Tage später nochmals in seiner Praxis vorzustellen. Die Patientin hatte großes Pech. Tatsächlich war doch ein Fremdkörper ins Auge eingedrungen und verursachte – weil er nicht sofort, sondern erst nach Tagen von einem Augenarzt entfernt wurde- bleibende Schäden an ihrer Sehkraft. Die Patientin verklagte daraufhin den Hausarzt auf Schadensersatz. Ihre Klage wurde abgewiesen. Die Richter hielten das Verhalten des Hausarztes für korrekt. Sie habe in seiner Sprechstunde nicht über Schmerzen – lediglich über ein diffuses Schmerzgefühl - und nicht über ein Fremdkörpergefühl geklagt. Der Hausarzt besitzt in seiner Praxis keine so genannte "Spaltlampe", eine spezielle Lampe, die jeder Augenarzt zur Routineuntersuchung einsetzt. Die muss er auch nicht in seiner Hausarztpraxis haben – so die Richter. Ein Hausarzt muss den Facharztstandard für Allgemeinmedizin erfüllen. Dieser beinhaltet, dass er Patienten zum Facharzt verweist, wenn er die Notwendigkeit dazu sieht. Im konkreten Fall gab es keine Veranlassung dazu.
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