Mietkündigung wegen "wirtschaftlicher Verwertung" nicht wirksam
Der Bundesgerichtshof verhandelte einen Fall, in dem es um ein langjähriges Mietverhältnis ging, das gekündigt wurde, weil eine Wiederherstellung der stark beschädigten Immobilie wegen zu hoher Wiederherstellungskosten nicht zumutbar sei. Die nach Kündigung erhobene Räumungsklage wurde jedoch in allen Instanzen abgewiesen (BGH, AZ VIII ZR 70/19, Urteil vom 16.12.2020).
Wie war der genaue Sachverhalt? Ein sehr einfaches, ehemaliges Landarbeiterhaus war seit Jahrzehnten an denselben Mieter vermietet, der dafür 60 Euro im Monat bezahlte. Das Badezimmer, in einem Anbau des Gebäudes gelegen, war so marode und baufällig, dass die Gefahr eines Einsturzes bestand, sofern es nicht saniert würde. Die Hausbesitzer planten, den ganzen Badezimmer-Anbau einfach abreißen zu lassen – ersatzlos. Sie kündigten den Mietvertrag. Hiergegen klagte der Mieter. Mit Erfolg. Die Richter befanden, dass es sich beim vorliegenden Geschehen nicht um die "wirtschaftliche Verwertung" einer vermieteten Immobilie im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB handle, diese Regelungen aber analog anzuwenden seien. Ein neuer Badezimmer-Anbau wäre für rund 26.000 Euro zu bewerkstelligen. Diese Kosten – so die Richter – führten jedoch zu einer Wertsteigerung des gesamten Objekts, so dass sie vor dem Hintergrund des bestehenden Mietverhältnisses für die Eigentümer auch zumutbar sei.
Für die Richter lag in diesem Fall daher auch Fall vor, in dem die Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert seien und dadurch erhebliche Nachteile erlitten. Die ausgesprochene Kündigung wurde demnach als unwirksam befunden.
Dies führte im Übrigen auch dazu, dass die Vermieter verpflichtet blieben, die Mängel am Mietobjekt zu beseitigen, also einen neuen Anbau für das Bad zu errichten.
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