Mietrecht: Ist die Erlaubnis des Vermieters nötig, wenn die Lebensgefährtin mit einziehen will?
Nein, ist es nicht. So urteilte das Landgericht Berlin in einem aktuellen Fall aus dem Mietrecht (AZ 67 S 119/17, Urteil vom 16.05.2017). Ein Mieter, der bereits über 30 Jahre in derselben Mietwohnung lebte und nie Konflikte mit seiner Vermieterin gehabt hatte, ließ seine Lebensgefährtin dort mit einziehen, ohne die Vermieterin um Erlaubnis zu fragen. Er informierte sie auch nicht darüber.
Als die Vermieterin dies erfuhr, kündigte sie ihm fristlos. Zu Unrecht, so die Berliner Richter. Der Mieter sei zwar verpflichtet gewesen, die Vermieterin über seine Pläne zu unterrichten, diese hätte aber sowieso keine Handhabe dagegen gehabt, weil es sich um die Lebensgefährtin des Mieters handle. Eine Lebensgefährtin gehört zu denjenigen Personen, die auch ohne Zustimmung des Vermieters einziehen dürfen. Ansonsten gilt diese Regelung für die eigenen Kinder - auch volljährige Kinder - und Ehepartner des Mieters. Diese dürfen generell aber nur einziehen, wenn auch der Mieter dort wohnen bleibt. Beim Vermieter um Erlaubnis fragen müsste man z.B. bei der Aufnahme weiter entfernter Familienangehöriger, z.B. einer Tante oder der Schwiegereltern.
Streng verboten ist die Untervermietung ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter. Sie kann eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zur Folge haben. Wenn die Wohnung zu klein für weitere Personen ist, kann der Vermieter ebenfalls einschreiten. Als Beispiel: Eine 4-Zimmer-Wohnung mit 70 qm gilt nach deutschem Recht als überbelegt, wenn darin vier Erwachsene und drei Kinder wohnen.
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