Rechtsanwalt Jürgen Lamprecht informiert über die Option Erbverzicht statt Kaufpreiszahlung beim Grundstückskauf
Meist wird der Kaufpreis für ein Grundstück in Geld entrichtet. Das muss jedoch nicht immer der Fall sein. Vielmehr können sich Käufer und Verkäufer beim Kauf eines Grundstücks auch auf andere "Zahlungsmethoden" einigen. Beispielsweise ist es möglich, dass der Käufer dem Verkäufer als Gegenleistung für das Grundstück einen Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht erklärt. Ein solcher Vertrag stellt eine komplizierte Verzahnung von Erbrecht und Immobilienrecht dar und hat je nach Blickwinkel andere Wirkungen und Risiken. Bei richtiger Vertragsgestaltung ist hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages über die Übertragung des Grundstückes dennoch nicht gefährdet.
Gibt es bei der Vertragsabwicklung Probleme, stellt sich jedoch die Frage, ob der Vertrag als Kaufvertrag oder als Schenkung über ein Grundstück zu beurteilen ist. Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen (BGH, Urteil vom 07.07.2015 - X ZR 59/13). Er hat entschieden, dass für die Frage der Rückforderungsmöglichkeit wegen der Grundstücksschenkung die konkreten Umstände entscheidend sind. Die" konkreten Umstände des Einzelfalls" werden häufig bemüht, wenn der Bundesgerichtshof sich für zukünftige Konstellationen die Tür offen halten will. Im zu entscheidenden Fall soll es darauf ankommen, ob es hauptsächlich darum ging, das Grundstück unentgeltlich zu übertragen oder vielmehr darum, dass der potentielle Erblasser durch einen Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht seine Testierfreiheit erhöhen wollte. Der BGH hat den Rechtsstreit zurückverwiesen, da diese Umstände noch nicht aufgeklärt waren. Die Angelegenheit ist daher noch nicht endgültig geklärt.
Bei der lebzeitigen Übertragung eines Grundstücks, sei es als Schenkung, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder als Verkauf eines Grundstücks, sind stets auch erbrechtliche Folgen zu prüfen. Bei der Gestaltung des Vertrags ist beispielsweise zu klären, ob bei schenkweiser Übertragung im Erbfall des Übergebers eine Ausgleichung zwischen den Geschwistern stattfinden soll. Auch Fragen im Zusammenhang mit dem Pflichtteil stellen sich und müssen genau beantwortet werden, wie Aspekte aus dem Steuerrecht (Schenkungsteuer / Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer). Befindet sich das Grundstück im Betriebsvermögen, so unterliegt ein (fiktiver) Veräußerungsgewinn durch die Aufdeckung stiller Reserven darüber hinaus der Einkommensteuer. Rechtsanwalt Jürgen Lamprecht in der Kanzlei Lamprecht in Speyer ist Ihr Ansprechpartner zu diesem komplexen Thema aus dem Erb- und Immobilienrecht. Vereinbaren Sie einen Termin!