Reisezeit bei einer Auslandsdienstreise zählt als Arbeitszeit!
Das Bundesarbeitsgericht urteilte aktuell zum Thema Dienstreisezeit (AZ 5 AZR 553/17, Urteil vom 17.10.2018): Die erforderliche Reisezeit im Rahmen einer Auslandsdienstreise muss in vollem Umfang als Arbeitszeit entlohnt werden.
Geklagt hatte der Arbeitnehmer einer Baufirma, der von seinem Arbeitgeber auf eine Baustelle nach China entsandt wurde. Die Anreise nach China dauerte ganze vier Arbeitstage, denn der Arbeitnehmer flog auf eigenen Wunsch in der Businessklasse mit einem Zwischenstopp nach China. Der Arbeitgeber sah einen Direktflug in der Economyklasse für den Arbeitnehmer vor.
Bei der Abrechnung der Reisekosten wollte der Arbeitnehmer die gesamte Reisezeit und nicht nur 8 Stunden pro Reisetag ausbezahlt haben, was konkret 37 Stunden mehr bedeutete. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung, woraufhin der Arbeitnehmer klagte.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine Reise zu einer auswärtigen Arbeitsstelle ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolge und daher in der Regel wie Arbeit zu vergüten ist. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass nur die Reisezeit in der Economyklasse als erforderliche Reisezeit zu vergüten ist. Der Arbeitnehmer war auf eigenen Wunsch in der Businessklasse mit Zwischenstopp geflogen, wodurch sich die Reisezeit verlängerte. Hierfür hat der Arbeitgeber nicht einzustehen.
Die tatsächlich erforderliche Reisezeit muss nun vom Landesarbeitsgericht ermittelt werden, weshalb der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur abschließenden Entscheidung zurückverwiesen wurde.
Expertin für arbeitsrechtliche Fragen ist in unserer Kanzlei in Speyer die Fachanwältin für Arbeitsrecht Milanka Radic. Wenn Sie anwaltliche Unterstützung brauchen, vereinbaren Sie einen Termin!