Schadensregulierung im Arbeitsrecht. Wen muss der Arbeitgeber bei einer Schädigung durch Dritte vorrangig in Anspruch nehmen?
Mit dieser Frage befasste sich das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 96/17, Urteil vom 07.06.2018).
Im vorliegenden Fall klagte die Betreiberin eines Autohauses gegen eine vormals bei ihr angestellte Verkäuferin auf Schadensersatzleistungen.
Die Arbeitnehmerin hatte die Weisung, nur vollständige bezahlte Neuwagen an Kunden herauszugeben. Dennoch hatte sie - entgegen dieser Weisung - einem Kunden den von ihm bestellten Neuwagen gegen Anzahlung herausgegeben. Der Kunde setzte sich mit dem Wagen ab. Da die Arbeitnehmerin den Kunden nicht mehr ausfindig machen konnte, scheiterte auch die Zustellung einer gegen diesen erhobene Klage auf Schadensersatz.
Nachdem die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis kündigte, wurde sie von der Arbeitgeberin zum Ersatz des Schadens aufgefordert.
Die Richter am Bundesarbeitsgericht entschieden jedoch, dass ein Arbeitgeber verpflichtet sei, vorrangig den unmittelbar schädigenden Dritten in Anspruch zu nehmen. Dies gelte aber nur, soweit für den Arbeitgeber bei klarer Rechtslage ohne weiteres die Möglichkeit bestehe, den eigentlichen Schädiger in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall war die Inanspruchnahme des Kunden mangels Auffindbarkeit nicht möglich.
Ob es sich bei der Herausgabe des Wagens um einen Vertragsverstoß handelte, der einen Schadensersatzanspruch begründet, ließen die Richter offen.
Der Arbeitnehmerin kam zugute, dass eine Ausschlussklausel aus dem Arbeitsvertrag zum Tragen kam, welche den Verfall aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen drei Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch drei Monate nach Beendigung vorsah.
Ausschlussfristen sind in der arbeitsrechtlichen Praxis keine Seltenheit und führen häufig dazu, dass Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können.
In unserer Rechtsanwaltskanzlei in Speyer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Milanka Radić-Danier zuständig für Fälle aus dem Arbeitsrecht. Wenn Sie juristische Unterstützung brauchen, vereinbaren Sie einen Termin!