Schadensregulierung nach einem Unfall: Wer bezahlt die Beilackierungskosten?
Mit "Beilackierungskosten" meint man nicht die Reparaturkosten der bei einem Unfall beschädigten Teile am Fahrzeug, sondern die Lackierkosten für die umliegenden Partien. Diese werden häufig ebenfalls lackiert, damit der frisch reparierte Unfallschaden nicht sofort ins Auge fällt.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autobesitzer nach einem Unfall die Beilackierungskosten mit einer fiktiven Rechnung bei seiner Versicherung zur Erstattung eingereicht. Diese übernahm zwar die Kosten der Schadensreparatur, verweigerte aber die Zahlung der Beilackierungskosten. Die Versicherung berief sich auf das Gutachten einer anderen Kfz-Werkstatt: Diese hätte den Schaden günstiger repariert und die Beilackierung nicht berechnet.
Die Versicherung sei im Recht – so urteilte das Oberlandesgericht Hamm (AZ I 26 U 72/16, Urteil vom 28.3.2017). Die Richter argumentierten: Beilackierungskosten könnten nicht in jedem Fall fiktiv abgerechnet werden, sondern es komme immer auf den Einzelfall an. Bei einem Auto, das – wie im aktuellen Fall - bereits 6 Jahre alt sei und einen hohen Tachostand aufweise, sei die Beilackierung nicht notwendig. Deshalb müsse die Versicherung diese auch nicht übernehmen.
Generell muss ein Sachgutachter einen Schadensfall prüfen und in einer schriftlichen Stellungname begründen, warum in diesem oder jenem Fall eine Beilackierung notwendig sei. Nur dann muss die Versicherung einspringen und die Kosten übernehmen – auch nach fiktiver Rechnungsstellung.
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