Schenkung zu Lebzeiten – Das sollten Eltern und Großeltern wissen!
Es ist schön, den geliebten Enkeln oder den Kindern schon zu Lebzeiten mit einer Schenkung eine besondere Freude zu bereiten und ihr Leuchten in den Augen zu sehen. Doch mit einer Vermögensübertragung zu Lebzeiten sind zahlreiche rechtliche und steuerliche Fragen verknüpft. Ist die Schenkung steuerfrei? Was ist ein Schenkungsvertrag? Werden Schenkungen zu Lebzeiten auf das spätere Erbe angerechnet?
Das Wichtigste zuerst: Auf eine Schenkung an Enkel und Kinder fällt erst dann eine Schenkungssteuer an, wenn der Freibetrag überschritten wird. Ist das der Fall, müssen Sie auf den darüberhinausgehenden Betrag Steuern zahlen. Enkel und Kinder gehören zur günstigen Steuerklasse I. Hier beträgt der Steuersatz zwischen 7 und 30 Prozent, je nach Höhe der steuerpflichtigen Zuwendung. Ein niedriger Steuersatz im Vergleich zu den anderen beiden Steuerklassen II und III.
Der Schenkungsfreibetrag variiert je nach Verwandtschaftsverhältnis. Bei Kindern beträgt er 400.000 (pro Kind), bei Enkeln immerhin noch 200.000 €, solange das Kind noch lebt. Schenkungen an Urenkel sind bis 100.000 € steuerfrei. Bei Ehepartnern beträgt der Freibetrag sogar 500.000 €. Bei Geschwistern jedoch nur 20.000 €. Wichtig ist, dass Sie bei der Schenkung die Zehnjahreszeit beachten. Bei Schenkungen innerhalb von 10 Jahren wird der Wert der einzelnen Schenkungen addiert. Nach 10 Jahren wird der Schenkungs-steuerfreibetrag dann wieder in voller Höhe reaktiviert, man kann ihn dann also erneut, auch mehrfach, nutzen.
Wie wirken sich Schenkungen auf das Erbe aus? Hier gilt das Gleiche wie bei mehreren Schenkungen. Liegt die letzte Schenkung an den Erben länger als 10 Jahre zurück, kommt er in den Genuss des vollen Freibetrags. Ansonsten sind alles Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall dem erbrechtlichen Erwerb in voller Höhe hinzuzurechnen. Dabei ist es gleich, ob der Bedachte etwas als Erbe oder Vermächtnisnehmer erhält. Wichtig ist die Höhe des Erwerbs.
Ist ein Schenkungsvertrag notwendig?
Bei kleineren Schenkungen ist ein schriftlicher Schenkungsvertrag nicht notwendig. Geht es aber um größere Summen, sollte man die Regeln der Schenkung nachweisbar festhalten. Im Erbfall gibt es nämlich häufig Streit über die Frage, wie die (unstreitige) Zuwendung, die ein Kind bereits zu Lebzeiten bekommen hat, im Rahmen des Erbfalles berücksichtigt werden soll. In Grundstücksübertragungen wird dies meist ausdrücklich festgehalten. Aber auch bei anderen Schenkungen sollte klargestellt werden, ob die Schenkung im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen ist und falls ja, wie genau. Entgegen landläufiger Meinung muss dies nicht von einem Notar beurkundet werden. Das gilt tatsächlich nur für die Übertragung von Grundstücken oder GmbH-Geschäftsanteilen.
Idealerweise planen Sie Schenkungen im Rahmen der Nachlassgestaltung so, dass dieses Teil des Gesamtkonzepts Ihre Vorstellungen rechtlich und steuerrechtlich optimal umsetzen lässt.
Herr Lamprecht berät Sie umfassend über die vielen Möglichkeiten einer Schenkung. Die Planung Ihres Vermögens und die rechtlichen Aspekte rund um Schenkungen zu Lebzeiten sind eine komplexe Angelegenheit. Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Speyer an Herr Jürgen Lamprecht. Er steht Ihnen bei allen Fragen kompetent zur Seite. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin!