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Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung: Wer muss bezahlen?

Der Bundesgerichtshof urteilte aktuell zum Thema Schönheitsreparaturen: Wenn eine Wohnung unrenoviert übernommen wurde, muss der Vermieter diese – bei Bedarf - zwar renovieren, der neue Mieter muss sich aber zur Hälfte an den Kosten beteiligen (BGH, VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18, Urteile vom 8.7.2020).

Schönheitsreparaturen sind generell Vermietersache. Nach §§ 535 Abs. 1 BGB müssen Mieträume vom Vermieter in vertragsgemäßem Zustand erhalten werden, d.h. Gebrauchsspuren durch die Benutzung der Wohnung müssen beseitigt werden. In sehr vielen Fällen wird diese Pflicht allerdings durch eine Vertragsklausel im Mietvertrag auf die neuen Mieter abgewälzt. Zusätze, die z.B. einen Fristplan enthalten, wann die Wohnung regelmäßig durch die Mieter gestrichen werden muss, sind grundsätzlich unzulässig. In den beiden vorliegenden Fällen war die Zusatzvereinbarung zur Schönheitsreparatur ebenfalls ungültig, weil die Mieter bei Einzug keinen finanziellen Ausgleich dafür bekommen hatten, dass sie in eine unrenovierte Wohnung eingezogen waren. Für den Auszug aus einer ehemals unrenoviert übernommenen Wohnung gilt nach wie vor: Die Mieter müssen nicht streichen – egal, was im Mietvertrag steht.

Für Vermieter ist es unerlässlich, sich vor Vertragsabschluss von einem im Mietrecht erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, ob die Klauseln, die er gerne in seinem Vertrag hätte, rechtlich auch wirksam sind. Vereinbaren Sie einen Termin mit Rechtsanwalt Bernd Schäfer in unserer Kanzlei in Speyer.

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