Sobald der Mieter die Nebenkostenabrechnung akzeptiert hat, muss er sie auch bezahlen
Der Bundesgerichtshof urteilte aktuell in einem Fall aus dem Mietrecht, bei dem es um die Bezahlung der Mietnebenkosten ging (AZ VIII ZR 230/19, Urteil vom 28. Oktober 2020). Ein Hausbesitzer in Köln vermietete ein Zimmer an einen Studenten. Dieser bezahlte die Mietnebenkosten nicht und geriet immer weiter in Zahlungsverzug. Der Vermieter wollte das Mietverhältnis deshalb kündigen und drohte dem Studenten mit einer Räumungsklage, wenn er weiterhin nicht bezahle. Der Student wollte aber im Zimmer wohnen bleiben. In einem Gespräch ließ sich der Vermieter deshalb auf folgende Vereinbarung ein: Der Student sollte eine Nutzungsentschädigung und die ausstehenden Verbrauchskosten nachträglich bezahlen, eine Summe von 1.600 Euro. Nach Begleichen der Schulden würde der Vermieter auf eine Räumungsklage verzichten. Der Student akzeptierte diesen Vorschlag schriftlich. Dann zog er aus – ohne seine Schulden zu bezahlen. Der Vermieter behielt daraufhin die Kaution von 380 Euro ein und forderte vom Studenten die Restsumme von 1.220 Euro. Dieser verweigerte die Zahlung und verklagte den Vermieter mit dem Argument, die Nebenkostenabrechnung sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen. Die Karlsruher Richter wiesen seine Klage ab. In dem Moment, in dem der Student die Nebenkostenabrechnung schriftlich akzeptiert habe, sei er auch verpflichtet, sie zu bezahlen – egal, ob sie formalen Anforderungen entsprach. Dass der Vermieter die Kaution einbehalten habe, sei sein gutes Recht.
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