Totalausfall der Gasversorgung im Haus rechtfertigt Mietminderung
Keine Heizung, kein Warmwasser, kein Herd: Das ist im Winter ein Alptraum. Das Amtsgericht Nürnberg urteilte in einem Fall, in dem eine Mieterin genau von diesem Szenario betroffen war und auf Mietminderung klagte (16 C 127/16, Urteil vom 22.03.2017). Was war konkret vorgefallen?
In einer Mietwohnung war es im April 2014 zu einer Gasverpuffung gekommen. Schuld daran war ein nicht ordnungsgemäß gewarteter Gasofen in der Wohnung. Von April 2015 bis Oktober 2015 (!) hatte die Mieterin deshalb weder Heizung, noch Warmwasser, noch Herd. Sie klagte auf Mietminderung. Der Vermieter lehnte jede Mietminderung ab. Er war der Meinung, es sei die Pflicht der Mieterin gewesen, den Ofen sachgemäß warten zu lassen.
Die Richter am Amtsgericht Nürnberg sahen das anders: Ein Vermieter habe die Pflicht, eine Heizung warten zu lassen. Er könne diese Pflicht nicht auf den Mieter abwälzen, sonst verstoße er gegen § 536 Abs. 4 BGB. Deshalb sei eine Mietminderung in diesem Fall gerechtfertigt: In den Wintermonaten von Oktober bis April beträgt die Minderungsquote 85%, in den Sommermonaten Mai bis September sind es immerhin noch 60% - hier sogar das Doppelte von dem, was die Mieterin für angemessen gehalten hatte.
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