Unser Tipp für Arbeitnehmer: Legen Sie Ihr Überstundenprotokoll regelmäßig Ihrem Arbeitgeber vor!
Das Bundesarbeitsgericht befasste sich Ende letzten Jahres mit einem Fall, in dem es um das Thema Überstunden ging (Az. 5 AZR 362/16, Urteil vom 21.12.2016).
Was war vorgefallen? Ein Lkw-Fahrer verdiente bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden 1.600 Euro brutto. In seinem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass er Überstunden auch zu leisten habe, wenn diese im gesetzlichen Rahmen blieben.
Tatsächlich hatte über längere Zeit Überstunden angesammelt und diese mit Datum, Uhrzeit und Anlass der Fahrt aufgeschrieben – wie es § 130 Abs. 3 ZPO vorsieht. Sein Arbeitgeber verweigerte die Zahlung der Überstunden und argumentierte, er könne ja im Nachhinein nicht überprüfen, ob die Notizen des Lkw-Fahrers auch stimmten. Die Richter am Bundesarbeitsgericht hingegen glaubten dem Kläger und gaben ihm in vollem Umfang Recht. Er habe seine Dokumentationspflicht korrekt erfüllt. Falls der Arbeitgeber dies anzweifle, müsse er Beweise liefern.
Wenn Sie an Ihrer Arbeitsstelle Überstunden machen, raten wir Ihnen deshalb dringend: Gehen Sie regelmäßig zu Ihrem Vorgesetzten und lassen Sie ihn das Überstundenprotokoll abzeichnen. So ersparen Sie sich unter Umständen hässliche Diskussionen oder sogar einen Arbeitsrechtsprozess.
Wenn Sie Fragen und Anliegen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Speyer bitte an Rechtsanwältin Milanka Radic. Sie ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und berät Sie gerne.