Unterhaltspflicht für volljährige Kinder
Volljährige Kinder sind laut Gesetz grundsätzlich selbst für ihren Lebensunterhalt verantwortlich. Wenn Eltern dennoch für den Unterhalt aufkommen, dann aus ganz bestimmten Gründen, die Rechtsanwältin Isolde Marz aus der Kanzlei Lamprecht in Speyer im Folgenden nennt:
- Wenn sich volljährige Kinder noch in der Schule, Berufsausbildung oder im Studium befinden, müssen sie nicht für ihren eigenen Unterhalt aufkommen. Sie haben nach § 1610 Abs. 2 BGB ein Recht darauf, dass ihre Eltern ihre Ausbildung finanzieren. Anders ist es, wenn sie nebenher jobben oder z.B. ein Lehrlingsgehalt beziehen – dies wirkt vermindert den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Dasselbe gilt für Stipendien, für Kindergeld oder für BAföG- Leistungen. Auch diese Zahlungen werden mit dem Unterhaltsanspruch verrechnet.
- Der Unterhaltsanspruch bezieht sich auf die erste berufliche Ausbildung. Jede weitere Ausbildung müssen die Eltern nicht bezahlen. Anders ist es, wenn der Lehrberuf während der Ausbildung gewechselt wird – dann bleiben die Eltern unterhaltspflichtig.
- Einen längeren Auslandsaufenthalt, z.B. einen Au-Pair-Aufenthalt, müssen die Eltern nicht finanzieren.
- Wenn volljährige Kinder weder eine Ausbildung machen, noch studieren, können sie unter bestimmten Voraussetzungen, dennoch Unterhalt bekommen – wenn sie z.B. keine Arbeitsstelle finden. Doch Achtung: Es muss auch eine berufsfremde Tätigkeit angenommen werden oder eine Tätigkeit, die dem Ausbildungsstand nicht entspricht. Sonst können vor Gericht keine "besonderen unterhaltsrechtlichen Gründe" geltend gemacht werden.
- Volljährige Kinder, die auf Grund einer Krankheit oder einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht in der Lage sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, haben Anspruch auf elterliche Unterhaltszahlungen. Hier gibt es allerdings vom Staat einige Vergünstigungen und Fördergelder, über die sich die betroffenen Eltern unbedingt informieren sollten.