Verkehrsrecht: Flunkerei bei einer Schadensersatzforderung kann üble Folgen haben
Wenn ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird, hat das Unfallopfer Anspruch auf Schadensersatz. Das Fahrzeug muss auf Kosten des Unfallverursachers bzw. dessen Versicherung repariert werden. Wer dies zum willkommenen Anlass nimmt, sozusagen in einem Aufwasch auch Vorschäden reparieren zu lassen, der verliert möglicherweise den kompletten Anspruch auf Schadensersatz. So entschied das Landgericht Frankenthal (AZ 1 O 4/20, Entscheidung vom 9. Juni 2021).
Im konkreten Fall war ein Mann beim Ausparken mit seinem Fahrzeug leicht gegen das Heck eines anderen Fahrzeugs gestoßen. Ein Gutachter besah sich den Schaden und schätzte ihn auf ca. 5.000 Euro. Diese wollte die Geschädigte von der Kfz-Versicherung des Unfallverursachers erstattet bekommen. Es kam zur gerichtlichen Auseinandersetzung, ein weiterer Sachverständiger wurde beauftragt. Dieser stellte zweifelsfrei fest, dass nicht alle Schäden, die die Geschädigte geltend gemacht hatte, tatsächlich von diesem Unfall stammten, sondern einige Kratzer und Schäden mussten bereits vorher bestanden haben. Die Schäden aus einem früheren Unfall waren aber nicht, wie die Frau behauptet hatte, vollständig repariert worden. Das Ergebnis: Die Frau verlor wegen ihres Täuschungsversuches ihren Anspruch auf Schadensersatz komplett. Auch der tatsächlich entstandene Schaden musste nicht von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen werden.
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