Vermieter darf Heizkosten nicht nach dem Abflussprinzip abrechnen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 01.02.2012 (Az: VIII ZR 156/11) entschieden, dass der Vermieter bei der Heizkostenabrechnung nur die Kosten für den tatsächlichen Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum ansetzen darf. Es gilt das sogenannte Leistungsprinzip.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Vermieter zur Vereinfachung die von ihm an den Energieversorger geleisteten Zahlungen angesetzt (sogenanntes Abflussprinzip). Diese Handhabung verstößt nach Auffassung des BGH gegen § 7 der Heizkostenverordnung.
Quelle: Pressemitteilung 18/2012 des BGH