Vermieter muss nicht rechtfertigen, wieviel Wohnfläche er benötigt
Ihre Kanzlei Lamprecht in Speyer informiert über ein aktuelles Urteil aus dem Mietrecht
Am 4.2.2015 verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Fall aus dem Mietrecht, in dem das Recht des Vermieters deutlich gestärkt wurde (AZ: VIII ZR 166/14). Demnach darf ein Mieter eine Eigenbedarfskündigung nicht deshalb anfechten, weil er denkt, die Wohnung sei für den künftigen Mieter zu groß. Das Urteil darüber fällt ganz allein der Vermieter.
Im vorliegenden Fall ging es um eine 130qm große 4-Zimmer-Wohnung in Karlsruhe. Die Mieter bekamen eine Eigenbedarfskündigung: Der Sohn des Vermieters, ein Student, wolle dort mit einem Studienfreund einziehen. Die Mieter befanden die Wohnung als zu groß für eine Zwei-Personen-Wohngemeinschaft. In erster Instanz bekamen die Mieter Recht. Auch das Landgericht fand die Wohnungsgröße unangemessen.
Erst vor dem Bundesgerichtshof wurde dieses Urteil aufgehoben. Die Richter urteilten, die Wohnungsgröße sei kein Argument. Es gäbe keine Richtwerte, wie groß eine Wohnung für zwei Personen sein dürfe. Eine Mietkündigung dürfe generell nur bei vorliegendem Rechtsmissbrauch angefochten werden – was hier nicht der Fall sei. Der Vermieter sei im Recht, die Kündigung sei wirksam.
Wenn Sie Fragen zum aktuellen Mietrecht haben, wenden Sie sich in unserer Kanzlei gerne an Rechtsanwalt Bernd Schäfer. Vereinbaren Sie einen Termin!