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Vermieterrechte gegen "Mietnomaden" gestärkt

Vermieter die einen Räumungstitel vor Gericht erwirkten, sahen sich bis vor kurzem vor das Problem gestellt, dass die Vollstreckung dieses Titels zwar grundsätzlich möglich war, sich in der Praxis jedoch nicht umsetzen ließ.

Der Gerichtvollzieher klingelte an der zu räumenden Wohnungstür, welche sodann von einem Unbekannten geöffnet wurde. Der Unbekannte teilte dem Gerichtsvollzieher sodann mit, dass er Untermieter sei.

Die Wohnung konnte dann nicht geräumt werden, da der Räumungstitel nur gegen die Personen wirkt, die im Urteil benannt sind. Der unbekannte Dritte, verhinderte die Räumung der Wohnung, obwohl der Vermieter keine Kenntnis von der Besitzbegründung hatte.

Nunmehr hat der Gesetzgeber einen neuen Anspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren geschaffen, welcher dem Vermieter die Möglichkeit gibt, schnell einen weiteren Räumungstitel gegen den unbekannten Dritten zu erwirken (§ 940a ZPO), der unbekannterweise Besitz an der Wohnung hatte. Der Räumungstitel im einstweiligen Verfügungsverfahren kann jedoch nur gegen diejenigen Personen erwirkt werden, die sich unbekanntermaßen Besitz an der Wohnung verschafften.

Mit dieser Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber auf das beschriebene Phänomen reagiert. Zwar kann nicht verhindert werden, dass Mietnomaden weiterhin zu diesem Trick des plötzlichen Untermieters greifen. Immerhin wurde eine Möglichkeit geschaffen, gegen den behaupteten Untermieter zügig einen eigenen Räumungstitel zu erwirken.

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