Wichtig für Vermieter: Sie müssen künftig eine schriftliche Vermieterbescheinigung ausstellen!
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Lamprecht in Speyer zu einer wichtigen Neuerung im Mietrecht
Seit dem 1. November 2015 müssen Vermieter das Einwohnermeldeamt schriftlich darüber informieren, wer in ihrem Mietobjekt ein- oder auszieht. Diese Meldung (Vermieterbescheinigung) kann selbstverständlich auch vom Hausverwalter gemacht werden. Wichtig: Die Meldung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen! Mit dieser so genannten "Wohnungsgeberbestätigung" soll dem Missbrauch z.B. durch Scheinanmeldungen, ein Ende gesetzt werden. Die Regelung ist eigentlich nicht neu – sie wurde aber vor etwa 10 Jahren abgeschafft, um die Verwaltungen zu entlasten. Das Einwohnermeldeamt fordert künftig also folgende Angaben: Name des Vermieters, Adresse des Mietobjektes, Name des künftigen oder ehemaligen Mieters, genaues Ein- bzw. Auszugsdatum. Wenn ein Vermieter diese Angaben nicht schriftlich liefert, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Schlimmer noch, wenn fiktive Angaben zu einem Mietverhältnis gemacht werden: Dann ist eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro fällig. Generell ist ein Vermieter der Behörde gegenüber auskunftspflichtig. Er darf allerdings seinerseits auch Auskunft darüber erhalten, ob sich sein Mieter ordnungsgemäß an- oder abgemeldet hat. Bei allen Fragen zum Mietrecht helfen Ihnen die Anwälte in unserer Kanzlei in Speyer gerne weiter. Vereinbaren Sie einen Termin mit Rechtsanwalt Bernd Schäfer!