Wichtiges Urteil im Inkassorecht: Eltern haften nicht für die telefonischen Einkäufe ihrer Kinder
Der Bundesgerichtshof fällte aktuell ein Urteil mit großer Tragweite: Wenn Kinder über die so genannten 0900er-Nummer am Telefon etwas kaufen, müssen die Eltern es nicht bezahlen, wenn sie solche Zahlungen nicht bei ihrer Telefongesellschaft autorisiert haben (AZ III ZR 368/16, Urteil vom 6.4.2017).
Was war vorgefallen? Wie so viele seiner Altersgenossen spielte ein 13-jähriger Junge ein Ego-Shooter-Computerspiel. Das Spiel selbst war gratis – allerdings gab es die Möglichkeit, einen zusätzlichen "Kämpfer" über eine spezielle 0900-Telefonnummer kostenpflichtig zu bestellen. Der Junge rief – ohne das Wissen seiner Mutter - über das so genannte "Pay-by-Call-Verfahren" 21 Mal (!) dort an, was zur Folge hatte, dass die Telefonrechnung seiner Mutter mit stolzen 1.250 Euro belastet wurde. Diese muss sie nicht bezahlen, urteilten die Karlsruher Richter. Sie argumentierten, der Verkauf habe nicht innerhalb des Spieles, sondern über Telekommunikationsunternehmen stattgefunden. Hierzu bedürfe es der expliziten Freischaltung durch den Inhaber des Telefonanschlusses. Anders wäre das Urteil allerdings ausgefallen, wenn der Junge eine Telefonsex-Hotline angerufen hätte. Dort wäre die Leistung sofort erbracht worden und hätte deshalb bezahlt werden müssen.
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