Wohnungsbrand durch Kleinkind. Hat die Mutter ihre Aufsichtspflicht verletzt?
Das Landgericht Heidelberg urteilte in einem Fall zum Thema Aufsichtspflicht: Eltern haften nicht unbedingt für Schäden, die ihr Kleinkind verursacht hat! (AZ 3 O 229/16, Urteil vom 12.11.2018). Folgendes war vorgefallen: Die Mutter eines knapp zweijährigen Kindes war mit ihrem Kind zu Besuch bei der Großmutter. Die beiden Frauen beschlossen, mit dem Kind einen Ausflug zum Spielplatz zu machen. Als sie die Wohnung verlassen wollten, kehrte das Kind alleine nochmals um, weil es sein Lieblingsspielzeug in der Küche vergessen hatte. Kurz darauf kam es mit dem Spielzeug in der Hand zurück; die drei verließen die Wohnung. Was die beiden Frauen nicht mitbekommen hatten: Das Kind hatte bei seinem kurzen Gang in die Küche auch den Herd angestellt. Es kam zum Wohnungsbrand. Die Gebäudeversicherung lehnte eine Schadenersatzzahlung in Höhe von knapp 10.000 Euro ab mit dem Argument, die Mutter hafte nach § 832 Abs. 1 BGB, denn sie habe ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Zu Unrecht, urteilten die Heidelberger Richter. Wenn sich, wie im vorliegenden Fall, die Erziehungsberechtigte in derselben geschlossenen Wohnung aufhalte, müsse sie ihr Kind nicht bei allen Aktivitäten überwachen. Sie müsse nur ab und zu nach dem Kind schauen und sicherstellen, dass sie sein Rufen hört. Falls das Kind zu gefährlichen Aktionen, wie dem Anschalten elektrischer Geräte, neige, müsse sie es selbstverständlich besser kontrollieren. Dies war aber im vorliegenden Fall nicht so, wie die Mutter vor Gericht überzeugend darlegen konnte. Da das Kind nach seiner Rückkehr das Spielzeug in der Hand hielt, musste die Mutter davon ausgehen, es habe nur dies in der Küche geholt.
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