Zu spät bei der Arbeit wegen Eis und Schnee: Wie sieht das im Arbeitsrecht aus?
Der plötzliche Wintereinbruch beschert uns jedes Jahr aufs Neue Chaos auf den Straßen. Doch was ist mit den Arbeitnehmern, die deswegen zu spät zur Arbeit kommen?
Rechtsanwältin Milanka Radic aus unserer Rechtsanwaltskanzlei in Speyer beantwortet Ihre Fragen zu diesem Thema:
Muss ich bei plötzlichem Wintereinbruch auf jeden Fall am Arbeitsplatz erscheinen?
Ja. Laut Arbeitsvertrag sind Sie dazu verpflichtet, an Ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen, um die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Erschwerte Verkehrsbedingungen bei Wintereinbruch sind keine Entschuldigung. Wenn Sie Ihr Auto nicht benutzen können, sind Sie verpflichtet, früher von zu Hause loszugehen, um den Arbeitsweg mit anderen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Sie könnten z.B. auf den öffentlichen Nahverkehr umsteigen oder Fahrgemeinschaften bilden. Ihr Arbeitgeber kann von Ihnen erwarten, dass Sie sich über die aktuellen Witterungsbedingungen informieren.
Wenn ich wegen des widrigen Wetters nicht bei der Arbeit erscheine – bekomme ich die Arbeit dann trotzdem bezahlt?
Nein, denn generell gilt: "ohne Arbeit kein Lohn". Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen, wie zum Beispiel, die Urlaubszeiten, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen, Mutterschutzzeiten oder die Erkrankung eines Kindes. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet das Zuspätkommen wegen schlechtem Wetter hingegen nicht.
Muss ich die fehlenden Arbeitsstunden nacharbeiten?
Es kommt auf die Regelungen Ihres Arbeitsvertrages an. Wenn Sie z.B. über eine Gleitzeitregelung verfügen, könnte die Arbeitszeit nachgeholt werden.
Riskiere ich eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung?
Wenn Sie zu spät kommen, weil die Straßen vereist waren, haben Sie grundsätzlich nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt – was die Voraussetzung für eine Abmahnung wäre. Wenn es Ihnen aber möglich gewesen wäre, auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen oder wenn Sie regelmäßig zu spät kommen und immer die Wetterlage als Grund angeben, dann kann Ihr Arbeitgeber Sie grundsätzlich abmahnen und auch verhaltensbedingt kündigen.
Wenn ich auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall habe, wer bezahlt das?
Wenn Sie auf direktem Weg zur Arbeit waren, übernimmt die betriebliche Unfallkasse die Krankenkosten. Es handelt sich dann um einen klassischen Wegeunfall. Wenn Sie aber einen Umweg gemacht haben, um z.B. auf dem Weg noch etwas einzukaufen, sind Sie nicht über Ihren Arbeitgeber versichert, sondern der Unfall gilt als Freizeitunfall, für den Ihre eigene Krankenversicherung einstehen muss.
Für alle Fragen zu Abmahnungen, Kündigungen und anderen Bereichen aus dem Arbeitsrecht empfehlen wir dringend, juristischen Rat einzuholen. Rechtsanwältin Radic steht Ihnen kompetent zur Seite!