Testament
Mit einem Testament bestimmen Sie, wer nach Ihrem Ableben Ihr Vermögen erhalten soll. Der erbrechtliche Werkzeugkasten scheint auf den ersten Blick überschaubar. Im Wesentlichen sind es die Folgenden
- Erbeinsetzung
- Vermächtnis
- Teilungsanordnung
- Auflage
- Testamentsvollstreckung
Das klingt einfach, ist es aber nicht. Mit diesen wenigen Werkzeugen und den Mitteln, die das BGB sonst noch zur Verfügung stellt, wie z.B. Bedingungen, Befristungen, ist es (fast) immer möglich, Ihren Willen so umzusetzen, dass er nach Ihrem Tode auch beachtet wird. Dabei kann das Ergebnis ausführlich und kompliziert werden.
Denjenigen, den Sie zum Erben bestimmen, der ist Ihr Rechtsnachfolger. Er tritt in sämtliche Vermögenspositionen, die Ihnen gehört haben ein. Gehört Ihnen ein Grundstück, wird nach Ihrem Tode der Erbe Eigentümer. Haben Sie das Grundstück finanziert, wird der Erbe auch Darlehensnehmer. Davon gibt es wenige Ausnahmen für sogenannte „höchstpersönliche Rechtsverhältnisse“. Meist sind das zwei Stück: 2. Der Erbe wird nicht der Ehegatte Ihres überlebenden Ehepartners. 2. Der Erbe wird auch nicht Arbeitnehmer oder Geschäftsführer. Gibt es mehrere Erben, so werden diese anteilig berechtigt. Das ist meist kompliziert und streitanfällig, so dass die Vermeidung einer Erbengemeinschaft grundsätzlich eine gute Idee ist.
Jeder Nachlass hat einen Erben. Immer. Gibt es kein Testament, greift die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge, nach der die Verwandten erben, die nächsten zuerst. Daneben erbt der Ehegatte; dies ist davon abhängig, welche Verwandten mit ihm erben und welchen Güterstand die Ehegatten hatten. Kann kein Erbe ermittelt werden, so erbt der Fiskus. Das gilt auch, wenn der Nachlass überschuldet ist und alle Erben ausgeschlagen haben. Die Nachlassgläubiger bekommen jedoch nicht mehr als den Nachlass. Im Ergebnis sorgt dann der Fiskus für die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses.
Der Vermächtnisnehmer ist etwas ganz anderes als der Erbe. Die meisten Vermächtnisse beruhen auf dem letzten Willen des Erblassers, also meist einem Testament. Gesetzliche Vermächtnisse sind, der gesetzliche Voraus des Ehegatten, mit dem er den (angemessenen) Hausrat erhält und der Dreißigste, nach dem der Erbe die Unterhaltsverpflichtung des Erblassers für in seinem Haushalt lebende Personen einen Monat lang weiter führen muss. Der Vermächtnisnehmer hat aufgrund des Vermächtnisses einen Anspruch gegen den Erben, das er das Vermächtnis erhält. Das können ganz unterschiedliche Dinge sein, wie z.B:
- Er kann einen Geldbetrag erhalten (Zahlungsvermächtnis),
- ihm kann eine Nutzung gewährt werden (Nutzungsvermächtnis),
- er kann bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass erhalten (Herausgabevermächtnis)
- der Erbe kann verpflichtet werden, aus dem Nachlass etwas für den Vermächtnisnehmer zu kaufen und ihm zu übereignen (Verschaffungsvermächtnis).
Bekommt ein Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil gemäß der Quote ein Vermächtnis, so spricht man von einem Vorausvermächtnis, bestimmt der Erblasser, dass der Gegenstand zu seiner Erbquote gerechnet wird, ist es eine Teilungsanordnung. Wollte der Erblasser, dass ein Erbe einen bestimmten Vermögensgegenstand unter Anrechnung auf seine Erbquote erhält, und ist diese mehr Wert, als er aufgrund seiner Erbquote erhielte, so spricht man von einer überquotalen Teilungsanordnung. Wollte der Erblasser, dass der Erbe hierfür keinen Ausgleich zu zahlen hat, so ist der darüber hinausgehende Wert ein Vorausvermächtnis.
An diesen wenigen Beispielen kann man erkennen: Erbrecht ist im Prinzip einfach, im Detail kompliziert.
Wir sehen folgende Aufgaben guter Testamentsgestaltung:
- Ihr Wille ist richtig zu erfassen. Den meisten gelingt es halbwegs verständlich, Ihre aktuelle Vorstellungen bei den aktuellen Vermögensverhältnissen zu formulieren. Bei den sogenannten „was-wäre-wenn“ Fragen, hören wir regelmäßig, dass man daran noch gar nicht gedacht habe und sich erst darüber klar werden müsse. Es ist ein wesentlicher Punkt guter Testamentsgestaltung, die persönliche, rechtliche , wirtschaftliche Situation, einschließlich zu erwartender Einkünfte und Erwerbe zu erfassen und Ihre Vorstellungen in den unterschiedlichsten Fallkonstellationen zu erfragen.
- Ihr Wille ist in die Sprache der Juristen zu übersetzen. Am Ende entscheiden Juristen, wie Sie Ihr Testament gemeint haben. Diese haben jedoch das strukturelle Problem, dass dann, wenn Ihr Testament Bedeutung erlangt, nämlich nach Ihrem Tod, die Möglichkeit Sie wegen etwaiger Unklarheiten zu fragen, nicht mehr besteht. Um das Ergebnis Ihres vermuteten Willens möglichst nahe an Ihren tatsächlichen Willen zu bringen, sollte die „Übersetzungsarbeit“ Ihrer Vorstellungen in die Sprache der Juristen von Ihrem Berater und nicht vom Nachlassgericht geleistet werden. Ein Testament kann nicht präzise oder klar genug sein. Es ist besser Ihr Berater erklärt Ihnen, was bestimmte Formulierungen bedeuten, als dass die Gerichte nach Ihrem Tode versuchen, festzustellen, was Sie mit Ihrem Testament eigentlich gewollt haben. Im besten Fall raten sie richtig. Das ist jedenfalls teurer als ein guter Berater und es hängt nicht vom Zufall und den beteiligten Rechtsanwälten ab, ob Ihr Wille tatsächlich verwirklicht wird.
- Streitpotentiale sind zu erkennen und nach Möglichkeit zu vermeiden. Da es im Erbrecht häufig um viel Geld, manchmal auch um’s Prinzip (O-Ton Mandant) geht, ist die beste Testamentsgestaltung die, bei der mögliche Streitpotentiale erkannt und soweit dies machbar ist, vermieden werden. Das spart Zeit, Nerven und viel Geld.
- Die Gestaltung sollte unter den vorgenannten Bedingungen steueroptimal sein. Steueroptimierung steht meist nicht an erster Stelle. Das wäre einfach. Man suche sich eine gemeinnützige Organisation, die groß genug ist, dass man davon ausgehen kann, dass sie auch im Zeitpunkt des Todes noch existiert und setze diese zum Erben ein. Das ist meist nicht gewünscht. Die Steueroptimierung beginnt, wenn die anderen Ziele definiert und verwirklicht sind. Aber auch dann kann man durch geschickte Gestaltung die Steuerlast regelmäßig deutlich mindern, häufig sogar ganz vermeiden.
Ein gutes Testament ist nicht ganz billig. Ein schlechtes Testament, sicher teurer.
Dieses Rechtsgebiet wird vorrangig betreut von:
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Jürgen Lamprecht
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)Beratungsschwerpunkte
- Erbrecht, einschließlich Testamentsvollstreckung
- Handels- und Gesellschaftsrecht, einschließlich Vereinsrecht
- Testamentsvollstreckung
- Vertragsgestaltung und AGB
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