Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie bestimmen, wer in Ihrem Namen in welchen Situationen wie weit handeln können soll. Regelmäßig greift eine Vorsorgevollmacht dann ein, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten eigenständig zu regeln.
Der wichtigste Faktor, damit auch in einem solchen Fall in Ihrem Sinne gehandelt wird, ist die Auswahl Ihrer Vertrauensperson. Es ist besser einen guten Bevollmächtigten mit einer schlechten Vollmacht auszustatten, als einen schlechten Bevollmächtigten mit einer guten Vollmacht. Am besten ist es, wenn sowohl Ihr Bevollmächtigter als auch Ihre Vollmacht taugen.
Sie sollten daran denken, mehrere Personen zu bevollmächtigten. Dann ist auch der Fall geregelt, in dem die zunächst vorgesehene Person die Vollmacht nicht ausüben kann, weil sie beispielsweise selbst verunfallt ist. Bei mehreren Personen ist zu entscheiden, wie das Verhältnis der Bevollmächtigten untereinander geregelt sein soll.
Wesentlich ist auch der Umfang der Vollmacht. Hier bestimmen Sie, was mit der Vorsorgevollmacht erledigt werden kann. Dabei können Sie die Befugnisse für jeden Bevollmächtigten unterschiedlich ausgestalten.
Als Unternehmer benötigen Sie häufig individuelle Regelungen, die sich von der privaten Vorsorgevollmacht unterscheiden.
Dieses Rechtsgebiet wird vorrangig betreut von:
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Jürgen Lamprecht
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)Beratungsschwerpunkte
- Erbrecht, einschließlich Testamentsvollstreckung
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